Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist das deutsche Umsetzungsgesetz zum European Accessibility Act. Seit dem 28. Juni 2025 müssen Unternehmen, die digitale Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher in Deutschland verkaufen, strenge Barrierefreiheitsstandards nach WCAG 2.1 AA und EN 301 549 einhalten. Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro sowie mögliche Marktverbote. Das Gesetz betrifft E-Commerce-Websites, Bankdienstleistungen, Verkehrsplattformen und mehr – im Wesentlichen jedes digitale B2C-Angebot von Unternehmen oberhalb der Kleinstunternehmensgrenze.
Was ist das BFSG?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wurde am 16. Juli 2021 vom Bundestag verabschiedet und trat am 28. Juni 2025 in Kraft. Es setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht um. Mit rund 7,8 Millionen schwerbehinderten Menschen in Deutschland verfolgt das Gesetz das Ziel, digitale und physische Produkte sowie Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Die technischen Anforderungen basieren auf den WCAG 2.1 AA (Web Content Accessibility Guidelines) und der harmonisierten Norm EN 301 549. Während das BGG (Behindertengleichstellungsgesetz) und die BITV 2.0 (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung) den öffentlichen Sektor betreffen, richtet sich das BFSG explizit an die Privatwirtschaft und Wirtschaftsakteure im B2C-Bereich.
Wer muss das BFSG einhalten?
Das BFSG gilt für Wirtschaftsakteure, die Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher (B2C) in Deutschland anbieten. Kleinstunternehmen sind grundsätzlich von bestimmten Pflichten befreit, sofern sie weniger als 10 Beschäftigte haben UND einen Jahresumsatz von unter 2 Millionen Euro erzielen. Beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Reine B2B-Angebote fallen nicht unter das BFSG. Wichtig: Das Gesetz gilt auch für ausländische Unternehmen, die digitale Dienstleistungen oder Produkte auf dem deutschen Markt anbieten – unabhängig vom Unternehmenssitz.
Kleinstunternehmen-Ausnahme: Kein Freibrief
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Zudem kann die Ausnahme schnell entfallen: Wächst das Unternehmen über die Schwellenwerte (mehr als 10 Mitarbeitende oder mehr als 2 Millionen Euro Umsatz), greifen die vollen BFSG-Pflichten. Unternehmen sollten daher frühzeitig Barrierefreiheit mitdenken, auch wenn sie aktuell noch unter der Grenze liegen – Wachstum führt sonst zu nachträglichem Anpassungsdruck.
Welche Produkte und Dienstleistungen sind erfasst?
Das BFSG hat einen breiten Anwendungsbereich und erfasst sowohl physische Produkte als auch digitale Dienstleistungen. Die gesetzlichen Vorgaben orientieren sich an Anhang I der EU-Richtlinie 2019/882 und umfassen Endverbraucherprodukte sowie verbrauchernahe Dienstleistungen.
Erfasste Produkte
Zu den Produkten gehören Computer-Hardware, Smartphones und Tablets, Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten und Fahrkartenautomaten, Router und Netzwerkgeräte, Smart-TVs sowie E-Book-Lesegeräte. Diese physischen Geräte müssen barrierefrei bedienbar sein, insbesondere für Menschen mit Seh-, Hör- oder motorischen Einschränkungen.
Erfasste Dienstleistungen
Der Schwerpunkt für viele Unternehmen liegt auf den Dienstleistungen: E-Commerce-Plattformen und Online-Shops, Bankdienstleistungen (insbesondere Online-Banking und mobile Banking-Apps), elektronische Kommunikationsdienste (Telefonie, Messaging, E-Mail), Personenverkehrsdienstleistungen (ausgenommen städtischer/regionaler Nahverkehr), audiovisuelle Mediendienste sowie E-Books und zugehörige Software. Für Betreiber von Online-Shops, Plattformen und digitalen Dienstleistungen bedeutet dies: Websites, Apps und digitale Schnittstellen müssen barrierefrei sein.
Technische Anforderungen: WCAG 2.1 AA und EN 301 549
Das BFSG verweist auf die harmonisierte europäische Norm EN 301 549 als technischen Standard. Wer diese Norm einhält, kann von einer Konformitätsvermutung profitieren – das heißt, es wird angenommen, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Die EN 301 549 deckt nicht nur Webinhalte ab, sondern auch Software, Hardware, Dokumente und mobile Anwendungen. Für Webinhalte entspricht die Norm weitgehend den WCAG 2.1 auf Level AA.
Die POUR-Prinzipien
Die WCAG 2.1 basieren auf vier Grundprinzipien: Wahrnehmbar (Perceivable) – Inhalte müssen so dargestellt werden, dass Nutzer sie wahrnehmen können (z. B. Textalternativen für Bilder, Untertitel für Videos). Bedienbar (Operable) – Bedienelemente müssen ohne Maus, nur per Tastatur nutzbar sein. Verständlich (Understandable) – Inhalte und Bedienung müssen klar und nachvollziehbar sein. Robust – Inhalte müssen mit verschiedenen Browsern und assistiven Technologien kompatibel sein. Insgesamt umfasst WCAG 2.1 AA 50 Erfolgskriterien, die erfüllt werden müssen.
Strafen und Durchsetzung
Verstöße gegen das BFSG gelten als Ordnungswidrigkeiten nach § 27 BFSG. Bei schwerwiegenden Verstößen können Bußgelder bis zu 100.000 Euro verhängt werden. Für weniger schwere Fälle liegt die Regelstrafe bei bis zu 10.000 Euro. Neben Geldbußen sind auch Marktverbote und die Einstellung von Dienstleistungen möglich, wenn Unternehmen dauerhaft gegen die Barrierefreiheitsvorgaben verstoßen.
Wer setzt das BFSG durch?
Die zentrale Marktüberwachungsbehörde ist das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt (MLBF) mit Sitz in Magdeburg. Diese Behörde ist bundesweit zuständig für die Überwachung der Einhaltung des BFSG. Beratend wirken die Bundesfachstelle Barrierefreiheit und das BFIT-Bund (Bundeskompetenzzentrum Barrierefreiheit). Beschwerden können von Verbrauchern, Verbänden und Organisationen von Menschen mit Behinderungen eingereicht werden.
Zeitplan und Fristen
Das BFSG wurde am 16. Juli 2021 veröffentlicht. Die Durchsetzung begann am 28. Juni 2025 – ab diesem Datum müssen alle erfassten Dienstleistungen und neuen Produkte barrierefrei sein. Für bereits im Verkehr befindliche Produkte gilt eine Übergangsfrist bis 2030. Selbstbedienungsterminals (z. B. Fahrkartenautomaten) haben eine verlängerte Frist bis 2040. Wichtig: Für Dienstleistungen gibt es keine Übergangsfrist – sie müssen seit dem 28. Juni 2025 vollständig barrierefrei sein.
Wie erreicht man BFSG-Konformität?
Die Einhaltung des BFSG erfordert einen systematischen Ansatz. Unternehmen sollten schrittweise vorgehen, um Rechtskonformität sicherzustellen und gleichzeitig ihre digitalen Angebote nachhaltig zugänglich zu gestalten.
Schritt 1: Prüfen, ob das BFSG für Sie gilt
Klären Sie zunächst, ob Ihr Unternehmen und Ihre Produkte oder Dienstleistungen in den Anwendungsbereich des BFSG fallen. Prüfen Sie, ob Sie die Kleinstunternehmen-Ausnahme in Anspruch nehmen können (weniger als 10 Beschäftigte UND weniger als 2 Millionen Euro Umsatz). Konsultieren Sie bei Unklarheiten die Bundesfachstelle Barrierefreiheit oder einen spezialisierten Rechtsberater.
Schritt 2: Aktuelle Barrierefreiheit prüfen
Führen Sie ein Barrierefreiheitsaudit Ihrer Website, App oder digitalen Dienstleistung durch. Orientieren Sie sich an WCAG 2.1 AA und EN 301 549. Nutzen Sie automatisierte Tools (z. B. Axe, WAVE, Lighthouse) für eine erste Prüfung, ergänzen Sie diese jedoch unbedingt durch manuelle Tests, da viele Barrieren nur durch menschliche Bewertung erkennbar sind. Priorisieren Sie Mängel nach ihrer Auswirkung auf die Nutzbarkeit.
Schritt 3: Mängel beheben und Anpassungen umsetzen
Typische Anpassungen umfassen: Alt-Texte für alle Bilder und Grafiken, vollständige Tastaturbedienbarkeit ohne Maus, korrekte Beschriftung von Formularen und Eingabefeldern, ausreichende Farbkontraste (mindestens 4,5:1 für normalen Text), Untertitel und Transkripte für Videos, semantisch korrekte Überschriftenstruktur (H1, H2, H3). Arbeiten Sie eng mit Ihrem Entwicklungsteam zusammen und planen Sie Barrierefreiheit von Anfang an in neue Projekte ein.
Schritt 4: Tests mit echten Nutzern
Testen Sie Ihre digitalen Angebote mit Menschen, die auf assistive Technologien angewiesen sind: Screenreader-Nutzer (z. B. JAWS, NVDA, VoiceOver), ausschließliche Tastaturbedienung (ohne Maus), Menschen mit Sehbeeinträchtigungen (Vergrößerungssoftware, Farbkontraste), Menschen mit motorischen Einschränkungen. Nur durch echte Nutzertests können Sie sicherstellen, dass Ihre Lösung in der Praxis tatsächlich barrierefrei ist.
Schritt 5: Dokumentieren und Pflegen
Erstellen Sie eine Erklärung zur Barrierefreiheit gemäß § 12 BFSG und veröffentlichen Sie diese auf Ihrer Website. Dokumentieren Sie die Konformität mit EN 301 549. Barrierefreiheit ist kein einmaliges Projekt, sondern ein fortlaufender Prozess: Neue Inhalte, Features und Updates müssen ebenfalls barrierefrei gestaltet werden. Schulen Sie Ihre Content- und Entwicklungsteams regelmäßig.
Schritt 6: Unverhältnismäßige Belastung nur bei echter Anwendbarkeit geltend machen
§ 17 BFSG erlaubt in Ausnahmefällen die Berufung auf eine unverhältnismäßige Belastung. Dies ist jedoch an strenge Voraussetzungen gebunden: Die Barrierefreiheit muss eine erhebliche finanzielle oder organisatorische Belastung darstellen, die nicht zumutbar ist. Eine Berufung auf unverhältnismäßige Belastung muss dokumentiert und begründet werden. Die Marktüberwachungsbehörde (MLBF) prüft die Begründung und kann sie ablehnen. Nutzen Sie diese Ausnahme nur, wenn tatsächlich keine andere Lösung möglich ist – sie ist keine pauschale Befreiung.
BFSG vs. EAA: Wichtige Unterschiede
Das BFSG ist die deutsche Umsetzung des European Accessibility Act (EAA). Deutschland hat sich für eine zentrale Marktüberwachung durch das MLBF entschieden – diese Lösung ist im EU-Vergleich eher ungewöhnlich. Die Bußgelder von bis zu 100.000 Euro liegen im europäischen Mittelfeld (Spanien: bis zu 600.000 Euro, Frankreich: bis zu 7.500 Euro). Die Kleinstunternehmen-Grenze (weniger als 10 Beschäftigte UND weniger als 2 Millionen Euro Umsatz) entspricht der EU-Vorgabe. Der Umgang mit Altprodukten (Übergangsfrist bis 2030) ist EU-weit ähnlich geregelt.
Was passiert, wenn ich bereits BITV 2.0 oder WCAG einhalte?
Wenn Ihr Unternehmen bereits die BITV 2.0 oder WCAG 2.1 AA einhält, sind Sie in einer guten Ausgangsposition. Allerdings benötigen Sie für das BFSG zusätzlich eine spezifische Dokumentation und Erklärung zur Barrierefreiheit gemäß § 12 BFSG. Zudem deckt die EN 301 549 mehr ab als nur Webinhalte – prüfen Sie daher auch Apps, Dokumente, Software und gegebenenfalls Hardware. Die BITV 2.0 gilt nur für öffentliche Stellen, das BFSG hingegen für private Wirtschaftsakteure – die Anforderungen überschneiden sich teilweise, sind aber nicht identisch.